Kostenträger/ Zuweisung

Die Behandlung / Therapie wird nach Feststellung der Indikation von der gesetzlichen Krankenkasse bzw. Beihilfe übernommen. Dazu sind zwei Schritte notwendig:

  1. Ein Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Neurochirurgie bescheinigt eine erworbene Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung). Der Erkrankungsbeginn sollte nicht länger als fünf Jahre zurück liegen. Wenn eine chronische Hirnerkrankung (z.B. MS) vorliegt oder eine Hirntumor-Operation vor mehr als 5 Jahren durchgeführt wurde, darf das Auftreten der akuten neuropsychologischen Symptomatik („Verschlimmerung“) nicht länger als fünf Jahre zurück liegen, auch wenn die Diagnose/Operation bereits früher gestellt/durchgeführt wurde.
    Die Bescheinigung sollte die neurologische Diagnose und das Datum des Erkrankungsbeginns enthalten. Sind diese Informationen bereits in Befundberichten (z.B. MRT-Berichten) oder Entlassungsberichten der Reha-Klinik enthalten, reichen diese Dokumente in der Regel als Bescheinigung aus.

    Es ist keine Überweisung notwendig.

  2. Wenn nach den sog. 5 probatorischen Sitzungen eine neuropsychologische Therapie angezeigt ist, wird ein Behandlungsplan festgelegt, der die vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen, den Behandlungsumfang und die Therapiefrequenz beinhaltet. In der Regel ist eine Therapiefrequenz von ein bis zwei Mal wöchentlich sinnvoll, es können je nach Schwere der Beeinträchtigungen bis zu 60 Behandlungseinheiten durchgeführt werden.

 

Übernahme der Fahrtkosten: Eine Übernahme der Fahrtkosten für einen Taxi- oder Krankentransport ist in bestimmten Fällen durch die einzelnen Kostenträger möglich, hängt jedoch von der medizinischen Notwendigkeit ab. Sie ist durch die einzelnen Kostenträger unterschiedlich geregelt.